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Geschäftsmässig begründeter Aufwand: Darf ich meinen Mitarbeitenden Geschenke kaufen?

In vielen Firmen ist es üblich, dass den Mitarbeitenden für besondere Ereignisse Geschenke überreicht werden. Was gilt es dabei zu beachten?

Während handelsrechtlich viele Buchungen möglich sind, gibt es steuerrechtliche Einschränkungen. Damit die Aufwendungen steuerlich akzeptiert werden, muss es sich dabei um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand handeln. Daraus lässt sich schliessen, dass nicht alle Auslagen abzugsfähig sind.

Was sind Auslagen, die nicht abzugsfähig sind? Besonders knifflig ist diese Frage bei selbstständig Erwerbenden, da sich dort die Trennung zwischen Privat und Geschäft noch schwieriger gestaltet als bei juristischen Personen. Hierzu einige Beispiele von Dingen, die eine selbständigerwerbende Person von ihren Steuern abziehen kann und solche, die nicht abgezogen werden können.

Privat und somit nicht abzugsfähig:

  • Mitgliedschaft in einem Golfclub
  • Heizkosten für das private Wohnhaus
  • Lohn für das Haushaltspersonal

 

Geschäftlich und somit abzugsfähig:

  • Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten
  • Fahrzeug-Aufwendungen (hier gilt es den Privatanteil zu beachten)

Bei Geschenken für die Mitarbeitenden handelt es sich grundsätzlich um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand.
Diese Geschenke für spezielle Anlässe  in Form von Naturalgeschenken für das Erreichen eines Dienstalters, Weihnachten oder Geburtstag im Wert von CHF 500 pro Ereignis sind steuerlich abziehbar und gleichzeitig nicht auf dem Lohnausweis auszuweisen (Wegleitung Lohnausweis, Rz. 72). Falls der Betrag diese Grenze überschreitet, ist die Gesamtsumme steuerbar.