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Vereinsversammlung – Welche Rechte haben Mitglieder?

Vereinsversammlung

Ein Vereinsmitglied möchte an der Vereinsversammlung einen Antrag auf Absetzung eines Vorstandsmitgliedes stellen. Darf er das?

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vereinsautonomie. Dies bedeutet, dass Vereine in der Schweiz in der Art und Weise, wie sie sich organisieren, sehr frei sind. Dennoch gibt das Gesetz Rahmenbedingungen vor. Die Vereinsversammlung ist beispielsweise gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch als das oberste Organ eines Vereins vorgesehen. Eine Vereinsversammlung wird entweder vom Vorstand einberufen, oder wenn dies mindestens ⅕ der Vereinsmitglieder verlangt. Welche Kompetenzen der Vereinsversammlung übertragen werden, bestimmen bis zu einem gewissen Mass die jeweiligen Vereinsstatuten. So regeln die Statuten auch, in welcher Form Anträge an der Vereinsversammlung gemacht werden dürfen. Grundsätzlich sieht das Gesetz jedoch folgende Zuständigkeiten für die Vereinsversammlung vor:

  • Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl des Vorstandes (und in der Regel auch des Revisors)
  • Entscheide über Angelegenheiten, welche nicht in der Kompetenz von anderen Organen liegen.

Zudem ist es auch von Gesetzes wegen zwingend, dass die Vereinsversammlung Organe, also auch Vorstandsmitglieder, aus wichtigen Gründen abberufen können. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Statuten festlegen, was unter “wichtigen Gründen” verstanden wird und unter welchen Umständen ein Antrag zur Absetzung eines Vorstandsmitgliedes gestellt werden darf.