Per 1. Januar 2025 tritt das angepasste Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Dasselbe gilt auch für die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung. Der Gesetzgeber passt sich damit der Digitalisierung und Internationalisierung an und versucht Lücken zu schliessen. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Neuerungen beim Versandhandel mit Lieferungen in die Schweiz sowie bei Online-Plattformen
Seit der letzten Mehrwertsteuer-Revision werden Versandhandelsunternehmen mehrwertsteuerpflichtig, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen in die Schweiz liefern und mit diesen Sendungen mindestens CHF 100‘000 Umsatz erzielen. Es hat sich dabei gezeigt, dass viele kleinere Versandhandelsunternehmungen die relevante Umsatzlimite nicht erreichen, weshalb das Ziel der Anpassung nicht erreicht wurde.
Eine Versandhandelsplattform wird nun neu als Leistungserbringerin eingestuft, sofern sie den Abschluss zwischen Verkäufer und Käufer über die Plattform ermöglicht und als Vermittlerin zwischen beiden Partien agiert.
Nicht als Leistungserbringer gilt die Plattform dann, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Art. 20a Abs. 2 MWSTG)
- Er oder sie ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.
- Er oder sie erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
- Er oder sie nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.
- Er oder sie stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.
- Er oder sie erbringt lediglich Werbeleistungen.
- Er oder sie leitet lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.
Sobald eine Plattform mehrwertsteuerpflichtig ist oder sich freiwillig ins Register hat eintragen lassen, gilt sie unter den vorab genannten Bedingungen für ihre zur Verfügung gestellten Leistungen als Leistungserbringerin. In diesem Fall ist sie verpflichtet, die MWST auf den Rechnungen auszuweisen und auch abzuführen, sofern eine MWST-pflichtige Leistung vorliegt. Der Leistungserbringer wird mit den neuen Bestimmungen fiktiv in die Lieferkette zwischen Verkäufer und Käufer einbezogen. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 1 MWSTG ist die Lieferung des Verkäufers an die Versandhandelsplattform von der MWST befreit, sofern die Plattform im MWST-Register eingetragen ist. Dadurch wird vermieden, dass die MWST doppelt abgerechnet wird. Die Versandhändler bzw. die Verkäufer können ebenfalls eine Unterstellungserklärung abgeben, wodurch sie weiterhin als Importeure agieren und die MWST abführen.
Ebenfalls führt die Teilrevision zu einer Informationspflicht für alle Online-Plattformen. Die ESTV kann diese Plattformen zukünftig auffordern, detaillierte Informationen zu den Leistungen und Anbieter herauszugeben. Dabei geht es primär um Dienstleistungen wie Taxifahrten, Kurierfahrten oder auch die Vermietung von Unterkünften, bei welchen die Plattformen nicht als Leistungserbringerinnen gelten.
Neue Abrechnungsmöglichkeiten für KMU
Ab 2025 können KMU die MWST neu jährlich abrechnen. Dieser Abrechnungszyklus ist jedoch mit der Pflicht von Ratenzahlungen verbunden, welche von der ESTV festgesetzt werden. Da viele KMUs keinen regelmässigen Cashflow über das Jahr verteilt haben, raten wir in den meisten Fällen von einer Umstellung auf die jährliche Abrechnungsmethode ab.
Reduktion oder Aufhebung der Mehrwertsteuer
Neu werden folgende Leistungen der Gesundheitsversorgung von der MWST ausgenommen
- Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen
- Das zur Verfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken
- Die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex
Ebenfalls werden folgende Leistungen zukünftig von der MWST ausgenommen:
- Das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen
- Die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
- Das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und das Verwalten von Anlagegruppen.
Ebenfalls gilt für Produkte der Monatshygiene (wie zum Beispiel Tampons und Binden) neu der reduzierte Steuersatz.
Betrugsbekämpfung
Das teilrevidierte MWSTG ermächtigt die ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei juristischer Personen angehören, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Eine weitere Anpassung betrifft den Handel mit Emissionsrechten und – zertifikaten. Neu wird der Handel solchen Rechten und Zertifikaten mit in- als auch ausländischer Gegenparteien als Verkäufer der Bezugsteuer unterliegen. Somit wird die Bezugsteuer erstmals auf reinen inländischen Transaktionen zur Anwendung kommen.
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