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Buchhaltung und Steueroptimierung: Warum viele Massnahmen nur eine Verschiebung der Besteuerung bedeuten

Beim Jahresabschluss steht oft die Frage im Raum, wie sich die Steuerbelastung durch buchhalterische Massnahmen möglichst tief halten lässt. Dabei werden unter anderem folgende Instrumente in Betracht gezogen:

  • Höhere Abschreibungen
  • Rückstellungen
  • Delkredere
  • Warendrittel
  • Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR)


Was jedoch häufig übersehen wird: Viele dieser Optimierungsansätze bewirken nur eine zeitliche Verschiebung der Steuerlast, keine tatsächliche langfristige Reduktion des Jahreserfolgs. Anhand der folgenden Beispiele wird deutlich, warum das so ist.

 

  1. Abschreibungen
    Betriebe können ihre Abschreibungen innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstwerte vornehmen. Diese Richtlinien variieren zwar von Kanton zu Kanton, oft wird aber das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Referenz herangezogen.

    Stellen wir uns vor, ein Unternehmen kauft neue Büromaschinen mit einer geschätzten Nutzungsdauer von fünf Jahren. Laut Merkblatt liegt die Höchstabschreibung hierfür bei
    Degressive Methode: 40 % vom Buchwert
    Lineare Methode: 20 % vom Anschaffungswert

    Entscheidet sich das Unternehmen beispielsweise für die degressive Methode, ist der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr doppelt so hoch wie bei der linearen Variante. In den Folgejahren nimmt er jedoch ab, weil die degressive Methode auf den jeweils verbleibenden Buchwert angewandt wird. Nach fünf Jahren sind die Möbel in beiden Fällen vollständig abgeschrieben – die zeitliche Verteilung der Abschreibung unterscheidet sich zwar, aber unterm Strich bleibt das Gesamtergebnis gleich.

  2. Rückstellungen
    Die Bildung von Rückstellungen mindert als Aufwand den Gewinn im aktuellen Geschäftsjahr und verringert damit vorerst die Steuerbelastung. Werden Rückstellungen später aufgelöst, ergibt sich jedoch ein zusätzlicher Ertrag, der den steuerbaren Jahresgewinn entsprechend erhöht. Handelt es sich um notwendige Rückstellungen (z. B. für einen anstehenden Prozess oder Sanierungsarbeiten), ist dieses Vorgehen zwar sinnvoll und zulässig. Doch wenn die Rückstellung nicht verbraucht wird, führt ihre Auflösung im Nachhinein zu einer  höheren Steuerbelastung im entsprechenden Geschäftsjahr.

  3. Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR)
    Arbeitgeber können freiwillig Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung leisten, die über die jährlich geschuldete Summe hinausgehen. Der maximal zulässige Betrag liegt beim Fünffachen der ordentlichen Jahresbeiträge. Auf diese Weise lassen sich Reserven für wirtschaftlich schlechtere Zeiten bilden – und zeitgleich kann im aktuellen Geschäftsjahr die Steuerbelastung gesenkt werden, da die Rückstellung als Aufwand verbucht wird.

    Werden diese Reserven allerdings zu einem späteren Zeitpunkt genutzt, verringert sich der künftige Vorsorgeaufwand, was den Gewinn (und damit die Steuerbelastung) im betreffenden Jahr wieder erhöht.

Langfristig denken statt kurzfristig sparen
Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass viele dieser «Steueroptimierungen» lediglich eine temporäre Entlastung bringen. In manchen Situationen kann dies durchaus von Vorteil sein – etwa wenn keine verrechenbare Verluste vorliegen. Im Gegenzug kann auch der Ausweis von einem höheren Gewinn vorteilhaft sein – z.B. wenn vorhandene Verlustvorträge bald verfallen und man den Gewinn gezielt erhöhen möchte, um diese Verluste noch geltend zu machen.

Wichtig ist, bei der Planung und Umsetzung solcher Massnahmen immer das grössere Bild im Auge zu behalten. Kurzfristige Einsparungen können sich langfristig als nachteilig erweisen. Eine sorgfältige Steuer- und Liquiditätsplanung, idealerweise in Kombination mit einer professionellen Beratung, ist deshalb unabdingbar.

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